KG - Beschluss vom 02.02.2017
16 UF 77/16
Normen:
Brüssel-IIa-VO Art. 7; Rom-III-VO Art. 5 Abs. 1 Buchst. 1c); Rom-III-VO Art. 6 Abs. 1; Rom-III-VO Art. 7;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 8455/13

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Unterhaltsansprüche nach Scheidung einer gemischten deutsch-iranischen Ehe

KG, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 16 UF 77/16

DRsp Nr. 2017/14986

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Unterhaltsansprüche nach Scheidung einer gemischten deutsch-iranischen Ehe

1. Haben die Ehegatten einer gemischten iranisch-deutschen Ehe in einem Ehevertrag den vollständigen Ausschluss von Ansprüchen der Ehefrau im Falle einer Scheidung vereinbart, so kann eine solche Vereinbarung jedenfalls dann nicht als nichtig i.S. von § 138 Abs. 1 BGB betrachtet werden, wenn der Ehemann sich gleichzeitig verpflichtet hat, eine Brautgabe in Goldwährung in einer Größenordnung von ca. 135.000 EUR zu leisten. 2. Jedoch ist der Notarvertrag einer gerichtlichen Ausübungskontrolle zu unterziehen, wenn eine beabsichtigte Kompensation der gesetzlichen Scheidungsfolgen gescheitert ist. Diese ergibt vorliegend, dass dem Ehemann die Berufung auf den Ausschluss der Scheidungsfolgen hinsichtlich der Kernbereiche Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt gem. § 242 BGB insoweit versagt ist, als er andere Ehegatte einseitig mit ehebedingten Nachteilen belastet bleibt. 3. Hat die Ehefrau gegenüber dem Arbeitgeber des Ehemanns und Mitarbeitern des Kindergartens unzutreffend behauptet, der Ehemann habe ihr gegenüber Gewalt ausgeübt und die Kinder jahrelang sexuell missbraucht, so ist der Unterhalt gem. § 1579 Nr. 8 BGB (hier: um 1/3) herab zu setzen.