OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.02.2021
17 UF 254/20
Normen:
AUG 28; EuUntVO Art. 3 Buchst. b;
Fundstellen:
MDR 2021, 881
NJW-RR 2021, 727
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 1448/20

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einer Unterhaltssache mit Auslandsberührung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 17 UF 254/20

DRsp Nr. 2021/4984

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einer Unterhaltssache mit Auslandsberührung

1. Hat in einem Unterhaltsverfahren ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, so ist das bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts bestehende Spannungsverhältnis zwischen Art. 3 lit. b EuUntVO und § 28 AUG gemäß der Rechtsprechung des EuGH durch eine Prüfung im Einzelfall aufzulösen (EuGH, FamRZ 2015, 639 Rn. 47).2. Aufgrund der höheren Sachkunde der Konzentrationsgerichte, die zur Verwirklichung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zum Schutz der Interessen eines Unterhaltsberechtigten beiträgt (EuGH, FamRZ 2015, 639 Rn. 45), ist im Regelfall die örtliche Zuständigkeit der Konzentrationsgerichte gemäß § 28 Abs. 1 AUG begründet. Hiervon ist nur in besonders gelagerten Fällen abzuweichen, wenn die geordnete Rechtsdurchsetzung und die Interessen der Beteiligten eine Zuständigkeit des Aufenthaltsgerichts nahelegen.3. Auch in Auslandsunterhaltsverfahren, in denen es um Kindesunterhalt geht und in denen deutsches Recht anzuwenden ist, bedarf es zur Lösung der dort häufig auftretenden Rechtsfragen einer besonderen Sachkunde.