OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.03.2012
17 UF 338/11
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung(Brüssel II a-Verordnung) (EG) Nr. 1347/2000 Art. 8; Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (Brüssel II a-Verordnung) (EG) Nr 1347/2000 Art. 9; Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (Brüssel II a-Verordnung) (EG) Nr 1347/2000 Art. 12;
Fundstellen:
FamFR 2012, 288
NJW 2012, 2043
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 828/10

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der sog. Brüssel II a-Verordnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 17 UF 338/11

DRsp Nr. 2012/9057

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der sog. Brüssel II a-Verordnung

Für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 8 der sog. Brüssel II a-Verordnung ist kein Raum, falls ein Kind bereits bei Anhängigkeit eines Sorge- oder Umgangsverfahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt hatte. Hierfür ist ein Aufenthalt von 6 Monaten Dauer allenfalls Indiz, jedoch nicht zwingend vorauszusetzen.

1. Auf die Beschwerde des antragstellenden Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 19. September 2011 - 1 F 828/10 -

aufgehoben.

2. Der verfahrensbeteiligten Mutter wird im zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt S. beigeordnet.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 6.000,- €.

Normenkette:

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung(Brüssel II a-Verordnung) (EG) Nr. 1347/2000 Art. 8;