OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2019
3 WF 164/18
Normen:
EuScheidVO 2010 Art. 8 Buchst. d); EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 284/18

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und maßgebliches Recht für die Scheidung einer im Sudan geschlossenen Ehe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 3 WF 164/18

DRsp Nr. 2020/7221

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und maßgebliches Recht für die Scheidung einer im Sudan geschlossenen Ehe

1. Das Statut für Ehescheidungssachen wird für ein deutsches Gericht durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (EuScheidVO 2010) bestimmt. Bei geteiltem Personalstatut der Beteiligten, also bei Fehlen einer gemeinsamen Anknüpfung für beide Ehegatten, ist gem. Art. 8 lit. b (Anm. des Verfassers: richtig wohl lit. d) EuScheidVO 2010 für den Scheidungsantrag das Recht des angerufenen Gerichts, mithin das materielle deutsche Recht maßgebend. 2. Die Scheidung der Ehe nach deutschem Recht setzt die von Amts wegen zu prüfende Tatsache voraus, dass die Beteiligten miteinander die Ehe geschlossen haben. Hierbei handelt es sich um eine Vorfrage, die nicht nach dem Ehescheidungsstatut gemäß der EuScheidVO 2010, sondern autonom nach dem Eheschließungsstatut aus Art. 13 EGBGB in Verbindung mit dem Formstatut nach Art. 11 EGBGB zu beantworten ist.