OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.11.2024
15 WF 140/24
Normen:
Brüssel IIb-VO Art. 11; FamFG § 54 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 09.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 277/24

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einem Abänderungsantrag des Sorgerechts; Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 15 WF 140/24

DRsp Nr. 2025/2048

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einem Abänderungsantrag des Sorgerechts; Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes

Bei einem Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 2 FamFG entfällt die vormalig bestehende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Im Lichte der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 7 ff. Brüssel IIb-VO ist von einem neu eingeleiteten Verfahren auszugehen. Bei einem nicht mehr existierenden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter Umständen aus Art. 11 Brüssel IIb-VO (schlichter Aufenthalt) ergeben. Hat das Kind allerdings in einem Mitgliedstaat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, entfällt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sofern sich deren Zuständigkeit ausschließlich auf den schlichten Aufenthalt des Kindes gegründet hat (keine perpetuatio fori). Es handelts ich um einen Hinweis des Senats zur Problematik der internationalen Zuständigkeit im Rahmen eines gestellten Befangenheitsantrags.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 09.10.2024 betreffend das Ablehnungsgesuch gegen Richter G. wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

Brüssel IIb-VO Art. 11; FamFG § 54 Abs. 2;

Gründe

I.