OLG Koblenz - Urteil vom 26.11.2008
9 UF 653/06
Normen:
ZGB Iran § 1119, § 1129, § 1130, § 1134, 1169, 1180; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 606a; ZPO § 613; ZPO § 621 Abs. 2; ZPO § 629 Abs. 3; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 26
FamRZ 2009, 611
NJW-RR 2009, 1014
OLGReport-Koblenz 2009, 240
Vorinstanzen:
AG Cochem, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 163/05

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung iranischer Staatsangehöriger; Voraussetzungen des Scheidungsgrundes der Verweigerung nach iranischem Recht; Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Entscheidung über die elterliche Sorge

OLG Koblenz, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 9 UF 653/06

DRsp Nr. 2008/23986

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung iranischer Staatsangehöriger; Voraussetzungen des Scheidungsgrundes der Verweigerung nach iranischem Recht; Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Entscheidung über die elterliche Sorge

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung iranischer Staatsangehöriger richtet sich für die Zeit nach dem 1. März 2005 nach der VO (EG) Nr. 2201/2003. 2. Bei der Geltendmachung des vertraglichen Scheidungsgrundes der Unterhaltsverweigerung nach iranischem Recht ist eine vorangehende Klage auf Unterhaltszahlung dann nicht erforderlich, wenn die Ehefrau 6 Monate keinen Unterhalt bekommen hat und das Gericht zu der Erkenntnis kommt, dass auch ein Vollstreckungsurteil in das Vermögen des Ehemannes daran nichts ändern würde. 3. Nach der Novellierung des iranischen Rechts der elterlichen Sorge am 31.12.2003 (Art. 1169 ZGB) ist eine Berücksichtigung des Kindeswohls bei der gerichtlichen Entscheidung möglich.

Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 11. Oktober 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die am 11. September 1997 vor dem Heiratsnotariat in Teheran, Heiratsnotariat-Nr. 201, geschlossene Ehe der Parteien (Heiratsurkunde: Ref. 667917, lfd. Nr. 4673) wird geschieden.