AG Neuruppin, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 22/15
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für isolierte VersorgungsausgleichssachenImmunität von Bediensteten des europäischen Patentamts hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 13 UF 161/16
DRsp Nr. 2019/136
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für isolierte VersorgungsausgleichssachenImmunität von Bediensteten des europäischen Patentamts hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für isolierte Versorgungsausgleichssachen (vergleiche § 217FamFG) nach § 120FamFG erfasst auch nicht-inländische Versorgungsanwartschaften, wie sich im Umkehrschluss aus § 102 Nr. 2 FamFG ergibt (vergleiche Hau in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 102FamFG, Rn. 7 m.w.N.).2. Versorgungsausgleichssachen fallen weder in den persönlichen noch in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 13 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).3. Art. 14 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten (Immunitätenprotokoll, Bundesgesetzblatt II 1976, 985) gewährt Bediensteten des europäischen Patentamts keine Immunität in Versorgungsausgleichssachen.
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