OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.04.2012
17 UF 22/12
Normen:
EuEheVO Art. 60 Buchst. a; EuEheVO Art. 8 Abs. 1; MSA Art. 1; MSA Art. 5;
Fundstellen:
FamFR 2012, 312
FamRZ 2013, 49
IPRax 2013, 441
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1932/11

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Wohnsitzwechsel in die Türkei

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 17 UF 22/12

DRsp Nr. 2012/9055

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Wohnsitzwechsel in die Türkei

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners/Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 21. Dezember 2011 - 26 F 1932/11 -

aufgehoben.

2. Der verfahrensbeteiligten Mutter wird im zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin R. beigeordnet.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Beschwerdewert wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

EuEheVO Art. 60 Buchst. a; EuEheVO Art. 8 Abs. 1; MSA Art. 1; MSA Art. 5;

Gründe:

I. Die beteiligten Eltern streiten um den Umgang der in Österreich lebenden Mutter mit der gemeinsamen, am 18. April 2005 geborenen Tochter L., die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.