BGH - Urteil vom 03.12.1992
IX ZR 229/91
Normen:
ZPO § 39 Abs. 1, § 328 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR IWF-Abkommen Art. VIII Abschn. 2(b) Genehmigungserfordernis 1
BGHR ZPO vor § 12 Zuständigkeit, internationale 5
BGHR ZPO vor § 12 Zuständigkeit, internationale 6
BGHR ZPO vor § 12 Zuständigkeit, internationale 7
BGHR ZPO vor § 12 Zuständigkeit, internationale 8
BGHR ZPO § 23 Forderung 2
BGHR ZPO § 29 Kaufpreis 1
BGHR ZPO § 293 Satz 2 Beweislast 1
BGHR ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 1 Zuständigkeit, internationale 1
BGHR ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5 Gegenseitigkeit 2
BGHR ZPO § 39 Rügelose Verhandlung 3
BGHR ZPO § 723 Abs. 1 Devisengenehmigung 1
BGHZ 120, 334
DRsp IV(415)2164b
IPRax 1994, 204
MDR 1993, 473
NJW 1993, 1073
WM 1993, 524

Internationale Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln und schlüssiges Verhalten

BGH, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen IX ZR 229/91

DRsp Nr. 1993/230

Internationale Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln und schlüssiges Verhalten

»a) Rügeloses Verhandeln vor einem ausländischen Gericht begründet dann nicht selbständig die internationale (Anerkennungs-)Zuständigkeit, wenn der fremde Staat nach seinem eigenen Recht unabhängig davon international zuständig ist. b) Eine Unterwerfung unter die internationale (Anerkennungs-)Zuständigkeit durch schlüssiges Verhalten setzt eine Handlungsweise des Beklagten voraus, die eindeutig den Schluß rechtfertigt, er wolle das Ergebnis des Verfahrens als Grundlage für die Anerkennung in weiteren Staaten hinnehmen.«

Normenkette:

ZPO § 39 Abs. 1, § 328 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren, ein brasilianisches Zahlungsurteil in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Sie sind brasilianische Unternehmen, die im Jahre 1974 unter Vermittlung eines brasilianischen Maklerbüros an die Beklagte, eine in Deutschland ansässige Handelsgesellschaft, Baumwolle exportierten.