I.
Die am 07.07.2000 geborene Antragsgegnerin zu 1) ist ein eheliches Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2). Die am 02.02.2000 geschlossene Ehe der Eltern der Antragsgegnerin zu 1) wurde mit Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 21.11.2002 (Az.: 2 F 634/02) geschieden. Das Urteil ist seit 21.11. bzw. 28.12.2002 rechtskräftig. Mit dem Scheidungsurteil wurde zugleich der Antragsgegnerin zu 2) die elterliche Sorge für die Antragsgegnerin zu 1) übertragen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist tschechische Staatsangehörige und lebt mit der Antragsgegnerin zu 1) seit der Scheidung wieder in Tschechien.
Im Termin im Scheidungsverfahren vom 21.11.2002 haben die Parteien hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der beiden Antragsgegnerinnen folgende Vereinbarung getroffen (wobei die umgekehrten Parteirollen im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sind):
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