OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.01.2005
7 WF 3827/04
Normen:
EuGVVO Art. 2 Abs. 1 ; EuGVVO Art. 5 Nr. 2 ; ZPO § 23a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1691
NJW 2005, 1054
OLGReport-Nürnberg 2005, 241
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 702/04

Internationale Zuständigkeit für eine Abänderungsklage hinsichtlich eines Titels über Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 7 WF 3827/04

DRsp Nr. 2005/3389

Internationale Zuständigkeit für eine Abänderungsklage hinsichtlich eines Titels über Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt

»Zur Frage der internationalen Zuständigkeit für eine Abänderungsklage hinsichtlich eines Titels über Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt.«

Normenkette:

EuGVVO Art. 2 Abs. 1 ; EuGVVO Art. 5 Nr. 2 ; ZPO § 23a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 07.07.2000 geborene Antragsgegnerin zu 1) ist ein eheliches Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2). Die am 02.02.2000 geschlossene Ehe der Eltern der Antragsgegnerin zu 1) wurde mit Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 21.11.2002 (Az.: 2 F 634/02) geschieden. Das Urteil ist seit 21.11. bzw. 28.12.2002 rechtskräftig. Mit dem Scheidungsurteil wurde zugleich der Antragsgegnerin zu 2) die elterliche Sorge für die Antragsgegnerin zu 1) übertragen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist tschechische Staatsangehörige und lebt mit der Antragsgegnerin zu 1) seit der Scheidung wieder in Tschechien.

Im Termin im Scheidungsverfahren vom 21.11.2002 haben die Parteien hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der beiden Antragsgegnerinnen folgende Vereinbarung getroffen (wobei die umgekehrten Parteirollen im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sind):