7.1 Internationale Zuständigkeit

Autor: Dimmler

7.1.1 Die neue Güterrechtsverordnung

EuGüVO seit 29.01.2019

Mit der seit dem 29.01.2019 geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates vom 24.06.2016 (ABl EU L 183/1) zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (zukünftig EuGüVO) werden spezielle internationale Zuständigkeiten geschaffen, die durch entsprechende spezielle innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften ergänzt werden. Für eingetragene Partnerschaften wird die Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 vom 24.06.2016 (ABl EU L 183/30) maßgebend.

7.1.1.1 Anwendungsbereich

7.1.1.1.1 Räumlicher Anwendungsbereich

Nachdem die nach Art. 81 Abs. 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl EU C 326/47) erforderliche Einstimmigkeit aller 27 Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks am polnischen und ungarischen Widerspruch gescheitert ist, haben 18 Mitgliedstaaten (neben Deutschland Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Finnland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Zypern) vom Recht der Gebrauch gemacht und ebenso wie die Rom III-VO nunmehr die EuGüVO auf den Weg gebracht. Mitgliedstaaten der EuGüVO sind wiederum andere Staaten als diejenigen Staaten, die an der Rom III-VO teilnehmen!