OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2019
10 W 31/17
Normen:
EGBGB Art. 15; EGBGB Art.4, Art. 14; BGB § 1371 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 183
FamRB 2019, 447
FamRZ 2019, 1566
FuR 2019, 484
IPRax 2020, 350
ZEV 2019, 343
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 111 VI 129/16

Maßgebliches Recht für die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen hinsichtlich in Deutschland belegenen GrundvermögensHöhe der Erbquote der Ehefrau

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 10 W 31/17

DRsp Nr. 2019/7258

Maßgebliches Recht für die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen hinsichtlich in Deutschland belegenen Grundvermögens Höhe der Erbquote der Ehefrau

1. Die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden, in Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht. Insoweit kommt es zur Nachlassspaltung.2. Die Erbquote der Ehefrau ist nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu erhöhen, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrrechtlich zu qualifizieren ist, kann offen bleiben.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) bis 10) vom 14.12.2016 gegen den am 14.11.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 5) werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 15; EGBGB Art.4, Art. 14; BGB § 1371 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Teil-Erbscheins nach dem am 12.02.2016 verstorbenen J.