OLG Köln - Beschluss vom 03.09.2018
21 UF 62/18
Normen:
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 105/17

Interne Teilung bei einem Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 21 UF 62/18

DRsp Nr. 2019/7477

Interne Teilung bei einem Versorgungsausgleich

Tenor

Auf die Beschwerde des A C B e.V. vom 24. April 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 11. April 2018 - 304 F 105/17 - in Ziffer 2., nach Absatz 2 der Entscheidungsformel wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A C B e.V. (Versicherungsnummer 7xx86xx4) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der versicherungsakzessorischen Versorgungsregelung und der versicherungsakzessorischen Teilungsordnung des A C B e.V. vom 13. Dezember 2016 das zu Ehezeiten vorhandene Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung in Höhe von 2.984,00 €, bezogen auf den 30. April 2017, übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 2;

Gründe

I.