BGH - Beschluss vom 19.08.2015
XII ZB 443/14
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -3; VersAusglG § 11 Abs. 2; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 46
FamRB 2015, 407
FamRZ 2015, 1869
FuR 2015, 716
MDR 2015, 1184
NJW 2015, 3306
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 1309/09
OLG Frankfurt am Main, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 205/10

Interne Teilung eines bei der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) erworbenen Versorgungsanrechts; Bezug des Ausgleichswerts beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes i.R. der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage; Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten; Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung

BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen XII ZB 443/14

DRsp Nr. 2015/16965

Interne Teilung eines bei der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) erworbenen Versorgungsanrechts; Bezug des Ausgleichswerts beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes i.R. der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage; Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten; Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung

BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).b) Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung des Ausgleichswerts.c) Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat.