OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.09.2019
13 UF 108/19
Normen:
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 89/18

Interne Teilung von Anrechten in einem Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 13 UF 108/19

DRsp Nr. 2019/14094

Interne Teilung von Anrechten in einem Versorgungsausgleich

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 3. April 2019 abgeändert:

Nr. 2 Absatz 2 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts "X Rente" des Antragstellers bei der X Pensionsfonds AG, Personal-Nr..., nach Maßgabe der X-Rente der X AG und der X Unterstützungskasse GmbH vom 26. November 1992 in der jeweils gültigen Fassung und des Pensionsplans der X Pensionsfonds AG vom 7. Dezember 2018 und nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von 20.308,58 Euro, bezogen auf den 31. Juli 2018, für die Antragsgegnerin begründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 17;

Gründe: