OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.2019
5 UF 73/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 131/18

Interne Teilung von Anrechten in einem VersorgungsausgleichAusschluss einer Zulagenversicherung vom Versorgungsausgleich wegen GeringfügigkeitAnspruch eines Versorgungsträgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 5 UF 73/19

DRsp Nr. 2019/13995

Interne Teilung von Anrechten in einem Versorgungsausgleich Ausschluss einer Zulagenversicherung vom Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit Anspruch eines Versorgungsträgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

Bestehen bei einem Versorgungsträger zwei Anrechte, die nach dem vom Versorgungsträger begründeten System zusammengehören, und wird ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen, ist der Versorgungsträger in eigenen Rechten betroffen, wenn er geltend macht, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung müsse auch zum Ausgleich des an sich unter die Bagatellklausel fallenden Anrechts führen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.01.2019 (13 F 131/18) im Tenor Ziffer 2 Abs. 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, Brüningstr. 50, 65929 Frankfurt (Vers. Nr. - Zulagenversicherung (1R00)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.115,02 € nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG in deren Fassungen vom 01.01.2012, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.

2. 3.