Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 7 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 29. Februar 2012 zum Ausspruch wegen der internen Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte (zweiter Absatz von Ziffer 1 der Beschlussformel) aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 7 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 15. Juli 2011 wegen der internen Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte des Antragsgegners (dritter Absatz von Ziffer 2 der Beschlussformel) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
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