BGH - Beschluss vom 17.09.2014
XII ZB 178/12
Normen:
VersAusglG § 5; VersAusglG § 10; VersAusglG § 11 Abs. 1; VersAusglG § 39 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1983
FuR 2015, 40
MDR 2014, 1321
NJW 2014, 3447
WM 2014, 2099
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1862/10
OLG München, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 1623/11

Interne Teilung von in Form von Fondsanteilen bestehenden Anrechten bei einem betrieblichen Pensionsfonds in dieser Bezugsgröße

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen XII ZB 178/12

DRsp Nr. 2014/15752

Interne Teilung von in Form von Fondsanteilen bestehenden Anrechten bei einem betrieblichen Pensionsfonds in dieser Bezugsgröße

Anrechte bei einem betrieblichen Pensionsfonds, die in Form von Fondsanteilen bestehen (hier: Abteilung A des Telekom Pensionsfonds a.G.), können in dieser Bezugsgröße intern geteilt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 7 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 29. Februar 2012 zum Ausspruch wegen der internen Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte (zweiter Absatz von Ziffer 1 der Beschlussformel) aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 7 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut vom 15. Juli 2011 wegen der internen Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte des Antragsgegners (dritter Absatz von Ziffer 2 der Beschlussformel) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: