OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.09.2013
11 UF 173/13
Normen:
BGB § 749; ZVG § 180; ZPO § 771 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Esslingen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 76/13

Interventionsrecht eines Ehegatten und Miteigentümers in der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 11 UF 173/13

DRsp Nr. 2014/10872

Interventionsrecht eines Ehegatten und Miteigentümers in der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

Eine unter Ehegatten und Miteigentümern eines Grundstücks geschlossene Vereinbarung über die Nutzung des Grundstücks stellt in der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft kein die Veräußerung hinderndes Recht dar.

Tenor

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG

zurückzuweisen.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

04.10.2013

Normenkette:

BGB § 749; ZVG § 180; ZPO § 771 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht- Familiengericht- Esslingen rechtshängig (Az: 6 F 806/10).

Die Beteiligten sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des Gebäudegrundstücks X-Weg 00, 00000 B.. Am 11.6.2003 trafen die Beteiligten über das Grundstück folgende Vereinbarung:

1. Es ist geplant, dieses Grundstück mit einem Gebäude zu bebauen, welches zum Teil eigenen Wohnzwecken, zum Teil fremdgewerblichen Zwecken dient.