LG München I, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 10986/07
AG München,
Inventarfrist auf Antrag eines Gläubigers nach Antrag des Erben auf amtliche Inventaraufnahme - Zuständigkeit bayerischer Nachlassgerichte zur Entgegennahme des Antrags auf amtliche Inventaraufnahme
OLG München, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 27/08
DRsp Nr. 2008/15889
Inventarfrist auf Antrag eines Gläubigers nach Antrag des Erben auf amtliche Inventaraufnahme - Zuständigkeit bayerischer Nachlassgerichte zur Entgegennahme des Antrags auf amtliche Inventaraufnahme
»1. Hat der Landesgesetzgeber (hier: Bayern) die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Aufnahme des Inventars ausgeschlossen, so lässt das die Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrags auf amtliche Inventaraufnahme unberührt.2. Die Bestimmung der Inventarfrist auf Antrag eines Nachlassgläubigers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe bereits zuvor Antrag auf amtliche Inventaraufnahme gestellt hat.«
I. Der Beteiligte zu 1 ist gesetzlicher Alleinerbe der 2005 verstorbenen Erblasserin. Er beantragte die amtliche Aufnahme eines Inventars nach § 2003BGB. Das Nachlassgericht reagierte zunächst nur mit dem Hinweis, dass in Bayern für die Erstellung eines Inventars die Notare zuständig sind.
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