OLG München - Beschluss vom 24.07.2008
31 Wx 27/08
Normen:
BGB § 1994 § 2003 ; EGBGB Art. 148 ; Bayerisches AGGVG Art. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2310
OLGReport-München 2008, 711
Rpfleger 2008, 578
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 10986/07
AG München,

Inventarfrist auf Antrag eines Gläubigers nach Antrag des Erben auf amtliche Inventaraufnahme - Zuständigkeit bayerischer Nachlassgerichte zur Entgegennahme des Antrags auf amtliche Inventaraufnahme

OLG München, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 27/08

DRsp Nr. 2008/15889

Inventarfrist auf Antrag eines Gläubigers nach Antrag des Erben auf amtliche Inventaraufnahme - Zuständigkeit bayerischer Nachlassgerichte zur Entgegennahme des Antrags auf amtliche Inventaraufnahme

»1. Hat der Landesgesetzgeber (hier: Bayern) die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Aufnahme des Inventars ausgeschlossen, so lässt das die Zuständigkeit zur Entgegennahme des Antrags auf amtliche Inventaraufnahme unberührt.2. Die Bestimmung der Inventarfrist auf Antrag eines Nachlassgläubigers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe bereits zuvor Antrag auf amtliche Inventaraufnahme gestellt hat.«

Normenkette:

BGB § 1994 § 2003 ; EGBGB Art. 148 ; Bayerisches AGGVG Art. 8 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist gesetzlicher Alleinerbe der 2005 verstorbenen Erblasserin. Er beantragte die amtliche Aufnahme eines Inventars nach § 2003 BGB. Das Nachlassgericht reagierte zunächst nur mit dem Hinweis, dass in Bayern für die Erstellung eines Inventars die Notare zuständig sind.