OLG Celle, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 46/06
AG Uelzen, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 1022/05
Inzidente Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers eines Kindes im Regressprozess des Scheinvaters
BGH, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen XII ZR 144/06
DRsp Nr. 2008/13004
Inzidente Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers eines Kindes im Regressprozess des Scheinvaters
»a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann.b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299).«
Der Kläger nimmt den Beklagten auf gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch und verlangt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Einkünfte des Beklagten.
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