Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 36.315,31 Euro festgesetzt.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der 1951 geborene Kläger, der mit Ablauf des 31. August 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, weiter gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs nach Art. 92 BayBeamtVG. Das Verwaltungsgericht gab der Klage unter entsprechender Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide teilweise statt, soweit die Versorgungskürzung den Betrag von monatlich 501,03 Euro ab dem 1. März 2018 überschritten hat. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
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