OLG Bamberg, Beschluß vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 2 WF 89/96
DRsp Nr. 1998/3006
Irrtümliche Zuständigkeitsannahme nach dem MSA
»1. Bejaht das Familiengericht irrtümlich seine internationale Zuständigkeit für eine vorläufige Umgangsregelung, weil es übersieht, daß das Haager Übereinkommen über den Schutz Minderjähriger vom 5. Oktober 1961 (MSA) nach Rechtshängigkeit der Ehesache auch für den Staat in Kraft getreten ist, in dem sich das Kind aufhält, so liegt darin keine "greifbare Gesetzwidrigkeit", die die Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.2. Die Zuständigkeit aus Art. 1 MSA hat Vorrang gegenüber derjenigen, die sich aus der Anhängigkeit der Ehesache ergibt.«A. Entscheidungen des Familiengerichts über die Ausübung des Umgangsrechts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung sind gemäß § 620c S. 2 ZPO unanfechtbar.
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