BGH - Urteil vom 06.10.1999
IV ZR 262/98
Normen:
BGB § 2332 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2332 Abs. 1 Kenntnis 2
FamRZ 2000, 223
JuS 2000, 607
MDR 2000, 86
NJW 2000, 288
Rpfleger 2000, 114
WM 2000, 577
ZEV 2000, 26
ZNotP 2000, 34
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Irrtum des Pflichtteilsberechtigten

BGH, Urteil vom 06.10.1999 - Aktenzeichen IV ZR 262/98

DRsp Nr. 1999/11072

Irrtum des Pflichtteilsberechtigten

»Ein Kenntnis i.S. von § 2332 Abs. 1 BGB ausschließender Irrtum liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach seiner Auslegung der letztwilligen Verfügung sein gesetzliches Erbrecht nicht beeinträchtigt sieht, jedenfalls wenn diese Auslegung nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist.«

Normenkette:

BGB § 2332 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Sie ist die Tochter der vorverstorbenen Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe. Der Erblasser und seine zweite Ehefrau hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben und die Beklagten als ihre Erben im Falle ihres "gleichzeitigen Todes" bestimmt. Am 27. Mai 1993 setzten der Erblasser und seine zweite Ehefrau ihrem Leben durch Kopfschüsse ein Ende; der Erblasser starb eine halbe Stunde nach seiner Frau.