I. Auf die Beschwerde der Kindeseltern vom 8. November 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 23. September 2024 in Ziffer 2. abgeändert und diese Ziffer wie folgt neu gefasst:
Gerichtskosten für den ersten Rechtszug werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges werden nicht erstattet.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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