SchlHOLG - Beschluss vom 20.11.2024
15 WF 247/24
Normen:
FamFG § 151 Nr. 6;

Isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 15 WF 247/24

DRsp Nr. 2025/2156

Isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes gem. § 151 Nr. 6 FamFG betreffen, sind gerichtsgebührenfrei (Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 KV FamGKG); Auslagen werden - mit Ausnahme einer an den Verfahrensbeistand gezahlten Vergütung - nicht erhoben (Vorbem. 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamGKG). Das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei (Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 KV FamGKG). 2. In Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes gem. § 151 Nr. 6 FamFG betreffen, entspricht es regelmäßig nicht der Billigkeit, den Kindeseltern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn nicht ausnahmsweise ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt. Orientierungssätze: Kostenentscheidung in Verfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindeseltern vom 8. November 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 23. September 2024 in Ziffer 2. abgeändert und diese Ziffer wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten für den ersten Rechtszug werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges werden nicht erstattet.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 151 Nr. 6;