KG - Beschluss vom 06.12.2010
16 UF 151/10
Normen:
FamFG § 57;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 577
MDR 2011, 232
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 7658/09

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

KG, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 16 UF 151/10

DRsp Nr. 2010/22381

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

Soweit eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Endentscheidung nach § 57 FamFG nicht angefochten werden kann, ist auch die Entscheidung über die Kosten oder die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.

Die Beschwerde des Vaters vom 9.11.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - Familiengericht - vom 19.8.2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers bei einem Wert bis 200 EUR als unstatthaft verworfen.

Normenkette:

FamFG § 57;

Gründe:

Die Antragstellerin hatte mit dem Antrag vom 15.12.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht für die Weihnachtsschulferien beantragt. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet, dass die beteiligten Eltern die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.