OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2019
12 WF 188/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 99 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 169/18

Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Verbundverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 12 WF 188/19

DRsp Nr. 2019/16329

Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Verbundverfahren

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.07.2019 gegen den Kostenausspruch des Verbundbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübbecke vom 15.05.2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis zu 3.000,- €.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 99 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

Gemäß der Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin richtet sich ihre Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung des Verbundbeschlusses vom 15.05.2019.

Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in Ehesachen richtet sich gemäß § 113 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Während in Nichtfamilienstreitsachen eine Beschwerdeentscheidung nach Maßgabe der §§ 58 ff FamFG stattfindet, ist eine isolierte Anfechtung in Ehe- und Familienstreitsachen grundsätzlich gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

Für die Frage nach der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verbundverfahren werden in der Literatur zwei Meinungen vertreten.