OLG Oldenburg - Urteil vom 26.11.2009
14 UF 114/09
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 35
FamRZ 2010, 567
FuR 2010, 175
NJW-RR 2010, 512
Vorinstanzen:
AG Jever, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 102/07

Isolierte Geltendmachung und Begrenzung des Krankenvorsorgeunterhalts

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 14 UF 114/09

DRsp Nr. 2009/27019

Isolierte Geltendmachung und Begrenzung des Krankenvorsorgeunterhalts

1. Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt kann isoliert geltend gemacht werden, wenn der laufende Lebensbedarf durch das eigene Einkommen gedeckt ist. 2. Krankenvorsorgeunterhalt kann in der Höhe nach § 1578b BGB begrenzt werden, wenn ein den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechender Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Beitrag zu erreichen ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt - Ziff. III des Tenors - geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 Euro für die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 und in Höhe von 250 Euro für die von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe:

I.