BVerfG - Urteil vom 19.04.2016
1 BvR 3309/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1598a; BGB § 1600d;
Fundstellen:
BVerfGE 141, 186
DÖV 2016, 530
FamRB 2016, 7
FamRZ 2016, 877
MDR 2016, 7
NJW 2016, 1939
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 121/13
AG Borken, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 29/10

Isolierte Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Statusrechtliche Zuordnung des Erzeugers als Vater gegenüber dem Kind; Erzwingung einer Abstammungsuntersuchung; Ausgleich des Schutzes der Kenntnis der eigenen Abstammung mit widerstreitenden Grundrechten; Spezifische Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit durch die Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene leibliche Abstammung; Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung privater Rechtsbeziehungen

BVerfG, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 3309/13

DRsp Nr. 2016/7631

Isolierte Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Statusrechtliche Zuordnung des Erzeugers als Vater gegenüber dem Kind; Erzwingung einer Abstammungsuntersuchung; Ausgleich des Schutzes der Kenntnis der eigenen Abstammung mit widerstreitenden Grundrechten; Spezifische Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit durch die Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene leibliche Abstammung; Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung privater Rechtsbeziehungen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1598a; BGB § 1600d;

Gründe

A.