OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2022
9 WF 4/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1628; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 223
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 2/21

Isolierte Kostenbeschwerde gegen Auferlegung von Gerichtskosten nach AntragsrücknahmeAuslagen einer VerfahrensbeiständinAbsehen von einer Auslagenerhebung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 9 WF 4/22

DRsp Nr. 2022/3506

Isolierte Kostenbeschwerde gegen Auferlegung von Gerichtskosten nach Antragsrücknahme Auslagen einer Verfahrensbeiständin Absehen von einer Auslagenerhebung

I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15. November 2021 - Az. 33 F 2/21 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin; hiervon ausgenommen sind die Auslagen für die Verfahrensbeiständin, die nicht erhoben werden.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II. Die - auf die Hälfte zu reduzierenden - Kosten für das Beschwerdeverfahren hat die Mutter zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 585 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1628; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1.