OLG München - Beschluß vom 17.11.1997 (12 WF 1267/97) - DRsp Nr. 1998/16747
OLG München, Beschluß vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 12 WF 1267/97
DRsp Nr. 1998/16747
Ist das Gericht der Auffassung, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und nicht alle notwendigen Belege beigefügt sind, hat es unverzüglich nach § 118 Abs. 2ZPO auf einen ordnungsgemäßen Antrag hinzuwirken. Andernfalls kann es den Antrag nach Abschluß des Verfahrens nicht wegen unzureichender Angaben und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zurückweisen.