AG Landstuhl - Urteil vom 17.02.1994
1 F 259/93
Normen:
BGB § 1587, § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 606a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 837
FuR 1994, 172
NJW-RR 1995, 329
NVwZ 1995, 108

AG Landstuhl - Urteil vom 17.02.1994 (1 F 259/93) - DRsp Nr. 1994/15782

AG Landstuhl, Urteil vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 1 F 259/93

DRsp Nr. 1994/15782

Ist die internationale Zuständigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland angerufenen Familiengerichtes für ein Scheidungsverfahren gegeben, so steht die Anhängigkeit der Ehesache vor einem ausländischem Gericht (hier: Tennessee, USA), der Zulässigkeit des Antrages vor dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland dann nicht entgegen, wenn das das Verfahren vor dem ausländischen Gericht einleitende Schriftstück dem Antragsgegner des Verfahrens nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Unabhängig davon entfällt das Hindernis der etwaigen ausländischen Rechtshängigkeit dadurch, daß sich beide Parteien rügelos auf das Scheidungsverfahren vor dem inländischen Gericht einlasse. Ein Versorgungsausgleich kann dann nicht stattfinden, wenn ein Ausgleich zum Nachteil des Ehegatten ,der allein inländische Anwartschaften erworben haben kann, gem. § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit ausscheiden müßte und ein Versorgungsausgleich zum Nachteil des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen (fehlende Unverfallbarkeit der Anwartschaft und Unmöglichkeit der Wertermittlung) unmöglich ist.

Normenkette:

BGB § 1587, § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 606a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 837
FuR 1994, 172
NJW-RR 1995, 329
NVwZ 1995, 108