BFH - Urteil vom 22.11.1996
VI R 20/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ehegatten-Arbeitsverhältnis
BB 1997, 406
BB 1997, 613
BFHE 181, 486
BStBl II 1997, 187
DB 1997, 509
DStR 1997, 240
DStZ 1997, 302
NJW 1997, 1872
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 22.11.1996 (VI R 20/94) - DRsp Nr. 1997/2125

BFH, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen VI R 20/94

DRsp Nr. 1997/2125

»Ist ein Arbeitnehmer wegen anderer beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage, ein Aufgabengebiet in vollem Umfang selbst zu betreuen, kommt ein Ehegatten-Unterarbeitsverhältnis hierüber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn solche Tätigkeiten sonst ehrenamtlich von Dritten unentgeltlich übernommen werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein evangelischer Pfarrer, war ab Mitte 1987 in W nichtselbständig tätig. Aufgrund eines 1980 schriftlich abgeschlossenen Ehegatten-Arbeitsvertrages sollte die Ehefrau gegen ein monatliches Bruttogehalt von 250 DM den Kläger im Bereich der Jugend-, Alten- und Gemeindearbeit, bei Besuchen und Telefondienst unterstützen. Im Streitjahr 1988 wurden monatlich 250 DM auf das Sparkonto der Ehefrau des Klägers überwiesen und die pauschal ermittelte Lohnsteuer beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) angemeldet.

Das FA lehnte es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ab, bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die als Werbungskosten in Höhe von 3000 DM geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte im Streitpunkt keinen Erfolg.