OLG Koblenz - Urteil vom 28.07.1994 (11 UF 166/94) - DRsp Nr. 1995/2526
OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 11 UF 166/94
DRsp Nr. 1995/2526
Ein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung besteht nur unter besonderen Umständen. Voraussetzung ist, daß das Kind in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden ist, oder daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht. Eine erst nach Abschluß der Erstausbildung zum Ausdruck kommende besondere Begabung steht der Angemessenheit der ersten Ausbildung nicht entgegen.Die Tätigkeit am Computer im Rahmen des Berufsbildes der Bürogehilfin ist nicht als Vorstufe zur Aufnahme eines Informatikstudiums zu sehen mit der Folge, daß es sich bei diesem Studium nur um eine Weiterbildung handeln würde.
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