OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.12.1979
4 UF 144/79
Normen:
ZPO § 114, § 253 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 70

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.12.1979 (4 UF 144/79) - DRsp Nr. 1995/6603

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.12.1979 - Aktenzeichen 4 UF 144/79

DRsp Nr. 1995/6603

Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht nur drei Unterhaltsgläubigern sondern gegenüber vier Unterhaltsberechtigten verpflichtet und liegt sein Nettoeinkommen im unteren Grenzbereich der nächst höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, so liegt eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe nahe. Dem Kläger kann das Rechtsschutz- und Titulierungsinteresse nicht abgesprochen werden, wenn er in den Klageantrag auch Unterhaltsbeträge einbezieht, die der beklagte Unterhaltsschuldner bislang freiwillig gezahlt hat. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch für die entsprechend freiwillig gezahlten Teilbeträge kommt jedoch wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Unterhaltsschuldner die freiwilligen Beträge nicht mehr zahlen will.

Normenkette:

ZPO § 114, § 253 ;