OLG Zweibrücken - Zwischenurteil vom 25.10.1994
5 UF 90/93
Normen:
ZPO § 376 Abs. 1 § 387 § 148 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 679

OLG Zweibrücken - Zwischenurteil vom 25.10.1994 (5 UF 90/93) - DRsp Nr. 1995/6449

OLG Zweibrücken, Zwischenurteil vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 5 UF 90/93

DRsp Nr. 1995/6449

Ist eine Diplompsychologin als Eheberaterin von einer Diözese angestellt, so gehört sie zu den "anderen Personen des öffentlichen Dienstes" i.S.d. § 376 Abs. 1 ZPO. Sie bedarf daher zur Aussage über Umstände, welche ihrer aus dem Arbeitsverhältnis hergeleiteten Verschwiegenheitspflicht unterliegen, der Genehmigung ihres Dienstherrn. Erteilt ihr der Dienstherr die Genehmigung, über Tatsachen auszusagen, von denen sie bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgabe Kenntnis erlangt hat, nicht, so ist sie zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Das Prozeßgericht hat die Erteilung bzw. Versagung der Genehmigung nicht zu überprüfen. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gem. § zur Einleitung eines vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erteilung bzw. der Versagung der Aussagegenehmigung, steht im Ermessen des Gerichtes.