LG Duisburg - Urteil vom 07.10.1997
23 S 123/97
Normen:
BGB § 535, § 536, § 705, § 736 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)661c
FamRZ 1998, 1581
NJW 1998, 1499
NZM 1998, 73
WuM 1997, 671

LG Duisburg - Urteil vom 07.10.1997 (23 S 123/97) - DRsp Nr. 1999/10292

LG Duisburg, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen 23 S 123/97

DRsp Nr. 1999/10292

Ist einer der Ehegatten (hier: der alleinverdienende Ehemann) aus der gemeinsam angemieteten Wohnung ausgezogen, so ist seine Haftung für den Mietzins unter Heranziehung gesellschaftsrechtlicher Regeln zeitlich zu begrenzen, wenn der Vermieter in Kenntnis der Trennung und der finanziellen Verhältnisse der Eheleute (Zahlungsunfähigkeit der nicht berufstätigen Ehefrau) von der Möglichkeit absieht, das Mietverhältnis - gegebenenfalls auch fristlos - zu kündigen.

Normenkette:

BGB § 535, § 536, § 705, § 736 Abs. 2 ;

Gründe (Auszug):

"Daß die Kl. als Vermieter mit dem Bekl. und seiner ehemaligen Ehefrau als Mieter am 15.3.1993 einen Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen haben, bestreitet der Bekl. nicht mehr. Dieser Mietvertrag wurde bislang nicht wirksam gekündigt. ... Gleichwohl haftet der Bekl. nur für den Mietzins für die Monate April bis Juni 1996; für die nachfolgende Zeit ist er entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Enthaftungsregeln befreit.