OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.06.1994 (8 W 17/94) - DRsp Nr. 1996/23223
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14.06.1994 - Aktenzeichen 8 W 17/94
DRsp Nr. 1996/23223
»Ist einer Partei nur für einen Teil des Streitgegenstandes Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so besteht die Wahlanwaltsvergütung für den von der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht erfaßten Teil in der Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren für den vollen Streitwert und den (Wahlanwalts-) Gebühren, die durch den von der Prozeßkostenhilfe gedeckten Teil allein entstanden wären.«