OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.06.1994
8 W 17/94
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 678
JurBüro 1995, 424

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.06.1994 (8 W 17/94) - DRsp Nr. 1996/23223

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14.06.1994 - Aktenzeichen 8 W 17/94

DRsp Nr. 1996/23223

»Ist einer Partei nur für einen Teil des Streitgegenstandes Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so besteht die Wahlanwaltsvergütung für den von der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht erfaßten Teil in der Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren für den vollen Streitwert und den (Wahlanwalts-) Gebühren, die durch den von der Prozeßkostenhilfe gedeckten Teil allein entstanden wären.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 678
JurBüro 1995, 424