OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.05.1992
20 W 155/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2 ; FGG § 65, § 65a, § 46 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1090
MDR 1992, 677
NJW 1992, 2433

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.05.1992 (20 W 155/92) - DRsp Nr. 1995/6751

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.05.1992 - Aktenzeichen 20 W 155/92

DRsp Nr. 1995/6751

Ist für den Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 bereits ein Betreuer bestellt, wird durch das Inkrafttreten des Gesetzes keine zwingende, ohne Rücksicht auf Zweckmäßigkeitserwägungen neue örtliche Zuständigkeit für das jetzige Aufenthaltsgericht des Betroffenen bestimmt. Dies gilt auch für den früheren Vormund oder Pfleger, der nach Art. 9 § 1 Abs. 2 BtG zum Betreuer geworden ist. Nach § 65 Abs. 4 FGG hat es zunächst sein Bewenden mit der ursprünglichen Zuständigkeit. Eine Abgabe des Verfahrens kann in diesem Fall nur nach § 65a FGG erfolgen.

Normenkette:

BtG Art. 9 § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2 ; FGG § 65, § 65a, § 46 ;

Hinweise:

Diese Rechtsprechung richtet sich ausdrücklich gegen die des BayObLG und OLG Karlsruhe.

Fundstellen
FamRZ 1992, 1090
MDR 1992, 677
NJW 1992, 2433