BayObLG - Beschluß vom 08.10.1992
3Z BR 105/92
Normen:
BGB § 1837 Abs. 3, § 1841, § 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 31
FamRZ 1993, 327
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 783/92
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 310/92 (A)

Jahresabrechnung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 08.10.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 105/92

DRsp Nr. 1995/2610

Jahresabrechnung eines Betreuers

»1. Die Jahresabrechnung des Betreuers muß die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, daß das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 Abs. 3 BGB nachkommen kann. 2. Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1841 BGB nicht, auch nicht die Vorlage eines Kassenbuches, wenn dieses nicht alle Einnahmen und Ausgaben verzeichnet.«

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 3, § 1841, § 1 ;

Gründe:

I.

Unter dem 28.2.1986 wurde für den Betroffenen Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge angeordnet. Am 14.4.1986 wurde der jetzige Betreuer zum Pfleger bestellt.