Die nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG zulässige Beschwerde der Bundesstadt Bonn ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die asylrechtlichen Angelegenheiten des jugendlichen Flüchtlings M. B. abgelehnt.
Die Regelung dieser Angelegenheiten gehört zum Aufgabengebiet des bestellten Vormunds, der gemäß §
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