I.
Der klagende Landkreis beansprucht vom beklagten Landkreis die Erstattung der Kosten, die er für die Unterbringung der am 25. Oktober 1975 geborenen Frau S. P. im Kinder- und Jugendheim G. für die Zeit vom 26. Oktober 1993 bis zum 30. November 1994 in Höhe von 85 586,35 DM aufgebracht hat.
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