BVerwG - Urteil vom 22.11.2001
5 C 42.01
Normen:
BGB § 288 § 291 ; SGB VIII § 86 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 § 86a Abs. 2, Abs. 4 § 89e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 115, 251
DVBl 2002, 349
DÖV 2002, 341
FamRZ 2002, 456
NJW 2002, 2580
Vorinstanzen:
VGH München - 12 B 98.56 - 21.12.2000,
VG München, vom 16.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 95.5368

Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; - Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers des Einrichtungsortes auch bei der Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; - Schutz der Einrichtungsorte durch Kostenerstattung auch bei Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; Einrichtungsorte, Schutz der - vor Kosten der Jugendhilfe

BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 5 C 42.01

DRsp Nr. 2006/8664

Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; - Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers des Einrichtungsortes auch bei der Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; - Schutz der Einrichtungsorte durch Kostenerstattung auch bei Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; Einrichtungsorte, Schutz der - vor Kosten der Jugendhilfe

»Die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende Erstattungsnorm des § 89 e Abs. 1 SGB VIII erfasst auch die Fälle, in denen die Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der dort genannten Personen über die für die Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige geltende Zuständigkeitsregelung des § 86 a Abs. 4 SGB VIII vermittelt wird.«

Normenkette:

BGB § 288 § 291 ; SGB VIII § 86 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 § 86a Abs. 2, Abs. 4 § 89e Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der klagende Landkreis beansprucht vom beklagten Landkreis die Erstattung der Kosten, die er für die Unterbringung der am 25. Oktober 1975 geborenen Frau S. P. im Kinder- und Jugendheim G. für die Zeit vom 26. Oktober 1993 bis zum 30. November 1994 in Höhe von 85 586,35 DM aufgebracht hat.