Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2007 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
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