EuGH - Urteil vom 13.10.2011
Rs. C-139/10
Fundstellen:
EuZW 2011, 869
IPRax 2012, 357
NJW 2011, 3506
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 12.3.2010,

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Vollstreckbarerklärung - Versagungsgründe - Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat

EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen Rs. C-139/10

DRsp Nr. 2011/18134

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Vollstreckbarerklärung - Versagungsgründe - Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat

Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 dieser Verordnung genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, entgegensteht.

Tenor: