OLG Bamberg - Urteil vom 14.02.2012
5 U 149/11
Normen:
BGB § 1664 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 277; BGB § 832; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 636
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 757/10

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OLG Bamberg, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 5 U 149/11

DRsp Nr. 2012/21263

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1. Wird ein Kind angefahren, weil ein Elternteil in der irrigen Annahme, die zu überquerende Straße sei frei, eine Vorwärtsbewegung gemacht hat, die das Kind als Signal zum Überqueren der Straße aufgefasst hat, so ist eine Haftung der Eltern gegenüber dem Kind ausgeschlossen, weil diese allenfalls leicht fahrlässig, keinesfalls jedoch grob fahrlässig oder unter Verstoß gegen die eigenübliche Sorgfalt gehandelt haben.2. In einem solchen Fall scheidet auch eine gesamtschuldnerische Haftung neben dem Fahrer oder Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs aus.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1664 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 277; BGB § 832; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe: