Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm zugleich aufgegeben, monatliche Raten von 210,00 DM an die Gerichtskasse zu zahlen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller den Wegfall der Ratenanordnung.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat Monatsraten (nur) in Höhe von 90,00 DM aufzubringen. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Entgegen dem jüngsten Vorbringen des Antragstellers (im Schriftsatz vom 25.01.1994) sind die Unterhaltspflichten des Antragstellers lediglich mit dem vom Familiengericht herangezogenen Gesamtbetrag von 2750,00 DM zu berücksichtigen. Der Antragsteller selbst hat in seiner Prozeßkostenhilfeerklärung den von ihm gezahlten Unterhalt mit diesem Betrag vorgebracht, nämlich Ehefrau: 1310 DM, Tochter A. 495 DM, Tochter B. 495 DM, nichtehelicher Sohn S. 450 DM.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|