OLG Saarbrücken - Beschluß vom 01.02.1994
9 WF 3/94
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Juris Dok.-Nr. 566266
Vorinstanzen:
AG Saarlouis,

Kaltmiete als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 9 WF 3/94

DRsp Nr. 1994/13221

Kaltmiete als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO

Die Kaltmiete kann nur insoweit als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO anerkannt werden, als sie 18% des um alle anderen anrechenbaren Belastungen bereinigten Nettoeinkommens des Antragstellers übersteigt.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm zugleich aufgegeben, monatliche Raten von 210,00 DM an die Gerichtskasse zu zahlen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller den Wegfall der Ratenanordnung.

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat Monatsraten (nur) in Höhe von 90,00 DM aufzubringen. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Entgegen dem jüngsten Vorbringen des Antragstellers (im Schriftsatz vom 25.01.1994) sind die Unterhaltspflichten des Antragstellers lediglich mit dem vom Familiengericht herangezogenen Gesamtbetrag von 2750,00 DM zu berücksichtigen. Der Antragsteller selbst hat in seiner Prozeßkostenhilfeerklärung den von ihm gezahlten Unterhalt mit diesem Betrag vorgebracht, nämlich Ehefrau: 1310 DM, Tochter A. 495 DM, Tochter B. 495 DM, nichtehelicher Sohn S. 450 DM.