OLG Saarbrücken - Beschluß vom 08.03.1994
6 UF 6/94 VA
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 , Nr. 4a, Nr. 4c § 1587b Abs. 5, Abs. 6 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel,

Kassenärztlichen Versorgung der Bundesknappschaft

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 6 UF 6/94 VA

DRsp Nr. 1994/13217

Kassenärztlichen Versorgung der Bundesknappschaft

1. Bei der kassenärztlichen Versorgung der Bundesknappschaft handelt es sich um eine Festbetragszusage, welche sich in ihrer Höhe nach der Dauer der Anrechnungszeit bemißt und daher § 1587a Abs. 2 Nr. 4a BGB unterfällt.Dieser Anwartschaft ist voll dynamisch.2. Die Anwartschaft auf Versorgung gegenüber der Ärztekammer des Saarlandes ist gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB zu behandeln. Sie ist voll dynamisch.3. Wird der Höchstbetrag des § 1587b Abs. 5 BGB überschritten, so ist hinsichtlich der Anwartschaften auf kassenärztliche Versorgung bei der Bundesknappschaft und der Versorgung der Ärztekammer des Saarlandes der Ausgleichsbetrag nach der Quotierungsmethode zu verteilen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 , Nr. 4a, Nr. 4c § 1587b Abs. 5, Abs. 6 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Gründe: