OLG Saarbrücken, Beschluß vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 6 UF 6/94 VA
DRsp Nr. 1994/13217
Kassenärztlichen Versorgung der Bundesknappschaft
1. Bei der kassenärztlichen Versorgung der Bundesknappschaft handelt es sich um eine Festbetragszusage, welche sich in ihrer Höhe nach der Dauer der Anrechnungszeit bemißt und daher § 1587a Abs. 2 Nr. 4aBGB unterfällt.Dieser Anwartschaft ist voll dynamisch.2. Die Anwartschaft auf Versorgung gegenüber der Ärztekammer des Saarlandes ist gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 4cBGB zu behandeln. Sie ist voll dynamisch.3. Wird der Höchstbetrag des § 1587b Abs. 5BGB überschritten, so ist hinsichtlich der Anwartschaften auf kassenärztliche Versorgung bei der Bundesknappschaft und der Versorgung der Ärztekammer des Saarlandes der Ausgleichsbetrag nach der Quotierungsmethode zu verteilen.