OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.10.2012
11 UF 55/12
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 891
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 08.03.2012

Kaufkraftbereinigung in der Schweiz erzielten Erwerrbseinkommens bei Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines in Deutschland lebenden Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.10.2012 - Aktenzeichen 11 UF 55/12

DRsp Nr. 2012/22706

Kaufkraftbereinigung in der Schweiz erzielten Erwerrbseinkommens bei Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines in Deutschland lebenden Kindes

Die erforderliche Kaufkraftbereinigung von der in der Schweiz erzieltem Einkommen kann einschließlich der Berücksichtigung der Währungsparitäten anhand der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" erfolgen. Das danach umgerechnete Einkommen bestimmt den Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 08.03.2012 wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird unter Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 06.10.2005 zur UR.-Nr. ............... verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin einen für den Zeitraum September 2010 bis einschließlich November 2011 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von € 1.786,00 zu zahlen.