I. Die Ehe der 1962 geborenen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im November 1999 geschieden. Nach ihren Angaben lernte sie ihren gegenwärtigen Lebenspartner im Jahr 1995 kennen. Seit dem Jahr 1996 hatten sich beide ein gemeinsames Kind gewünscht. Ab März 1997 hatten sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt.
Wegen eines Eileiterverschlusses konnte die Klägerin auf natürlichem Weg keine Kinder empfangen. Nach Zustimmung der Ethikkommission der zuständigen Ärztekammer begann sie im Jahr 1999 eine Sterilitätsbehandlung durch In-vitro-Fertilisationen. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Bescheid vom 27. März 2000 ab.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|