BFH - Urteil vom 28.07.2005
III R 30/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 2, 4, 5 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2397
BFH/NV 2005, 2277
BFHE 210, 355
BStBl II 2006, 495
DB 2005, 2502
DStRE 2005, 1327
FamRZ 2005, 1990
NJW 2005, 3517
NVwZ 2005, 1464
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6611/01

Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau

BFH, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III R 30/03

DRsp Nr. 2005/17938

Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau

»Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805).«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 2, 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Ehe der 1962 geborenen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im November 1999 geschieden. Nach ihren Angaben lernte sie ihren gegenwärtigen Lebenspartner im Jahr 1995 kennen. Seit dem Jahr 1996 hatten sich beide ein gemeinsames Kind gewünscht. Ab März 1997 hatten sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt.

Wegen eines Eileiterverschlusses konnte die Klägerin auf natürlichem Weg keine Kinder empfangen. Nach Zustimmung der Ethikkommission der zuständigen Ärztekammer begann sie im Jahr 1999 eine Sterilitätsbehandlung durch In-vitro-Fertilisationen. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Bescheid vom 27. März 2000 ab.