Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter Entpflichtung
BGH, Beschluß vom 31.10.1991 - Aktenzeichen XII ZR 212/90
DRsp Nr. 1993/991
Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter Entpflichtung
Wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2BRAO verursacht hat, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes. Ein solches Verlangen ist rechtsmißbräuchlich (OLG Köln, FamRZ 1987, 1168).